Für den Fall, dass das Kassationsgericht die vorinstanzliche Auffassung, die Beschwerdeführerinnen seien nicht zur selbständigen Prozessführung befugt, schützen sollte, wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Gesuch der Beschwerdeführerinnen zu Unrecht mit der Begründung, den Beschwerdeführerinnen fehle die Aktivlegitimation, abgewiesen. Die Aktivlegitimation könne nur dann verneint werden, wenn einer Partei das eingeklagte Recht nicht zustehe. Im vorliegenden Fall stehe ausser Frage, dass den Beschwerdeführerinnen nach Art. 37 lit. a URG ein ausschliessliches Verbotsrecht zustehe. Nach Auffassung der Vorinstanz könne die Durchsetzung des den Be-