Schliesslich gebiete auch die verfassungskonforme Auslegung, dass die vorliegend zu beurteilenden Normen so ausgelegt würden, dass die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen und die Eigentumsgarantie nicht verletzt würden. Beides sei nur der Fall, wenn das Verbotsrecht durch die Sendeunternehmen ausgeübt werden könne (KG act. 1, S. 13 f., Rz. 41 - 45).