stanzliche Entscheidung im Ergebnis dazu, dass das ausschliessliche Weitersenderecht der Sendeunternehmen mit einer gesetzlichen Lizenz belastet werde. Mit dem Begriff des "ausschliesslichen Rechts" sei dies jedoch nicht vereinbar. Entsprechend führe auch die teleologische Auslegung zum Ergebnis, dass die Sendeunternehmen in der Lage sein müssten, das Verbotsrecht selbständig geltend zu machen (KG act. 1, S. 12 f., Rz. 33 - 40). Schliesslich gebiete auch die verfassungskonforme Auslegung, dass die vorliegend zu beurteilenden Normen so ausgelegt würden, dass die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen und die Eigentumsgarantie nicht verletzt würden.