ein Indiz dafür sei auch die im Gesetzgebungsverfahren angestrebte Europakompatibilität der Regelung (KG act. 1, S. 6 - 12, Rz. 16 - 32). Da es im Gegensatz zum Weitersenderecht der Urheber nach Art. 10 Abs. 2 lit. e URG beim Weitersenderecht der Sendeunternehmen nach Art. 37 lit. a URG lediglich eine geringe Anzahl Rechteinhaber gebe, sei es nicht notwendig, dass die Verbotsansprüche der Sendeunternehmen durch Verwertungsgesellschaften ausgeübt würden. Da die Verwertungsgesellschaften, welche möglichst hohe Einnahmen erzielen wollten, kein Interesse an der Durchsetzung der Verbotsansprüche hätten, führe die vorin- - 6 -