Eine grammatikalische und systematische Auslegung der einschlägigen Normen ergebe, dass das Verbotsrecht den Sendeunternehmen verbleibe (KG act. 1, S. 4 - 6, Rz. 7 - 15). Auch eine korrekte historische Auslegung führe entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe nur die Vergütungsansprüche der kollektiven Verwertung unterstellen wollen. Eine Einschränkung der Ausübung des Verbotsrechts der Sendeunternehmen sei nicht beabsichtigt gewesen; ein Indiz dafür sei auch die im Gesetzgebungsverfahren angestrebte Europakompatibilität der Regelung (KG act. 1, S. 6 - 12, Rz.