Gemäss Art. 38 URG finde Art. 22 Abs. 1 URG, welcher eine kollektive Verwertung des Rechts der Urheber, gesendete Werke weiterzusenden, vorsehe, auf die (verwandten Schutz-)Rechte der Sendeunternehmen sinngemäss Anwendung. Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 40 Abs. 1 lit. b URG ergebe sich, dass der Zwang zur kollektiven Rechtswahrnehmung nach Art. 22 Abs. 1 URG nur bezüglich der Geltendmachung der Vergütungsansprüche, nicht jedoch für die Ausübung des Verbotsrechts bestehe. Eine grammatikalische und systematische Auslegung der einschlägigen Normen ergebe, dass das Verbotsrecht den Sendeunternehmen verbleibe (KG act. 1, S. 4 - 6, Rz.