2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht die selbständige Prozessführungsbefugnis abgesprochen und fälschlicherweise eine zwingende Prozessstandschaft der Verwertungsgesellschaften zur Durchsetzung des ausschliesslichen Weitersenderechts nach Art. 37 lit. a URG angenommen. Damit verletze die angefochtene Verfügung einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz und klares materielles Recht (KG act. 1, S. 3 f. und 14 f., Rz. 2 - 6 und 46 - 48). Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Auffassung damit, dass den Sendeunternehmen nach Art. 37 lit. a URG das ausschliessliche Recht zustehe, ihre Sendungen weiterzusenden. Gemäss Art.