Zufolge der in diesem Sinne beschränkten Kognition ist eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur möglich, wenn darüber, dass die Auslegung der im Streit liegenden Rechtsnorm durch die Vorinstanz falsch ist, kein begründeter Zweifel besteht. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vermag mithin lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung des materiellen Rechts Abhilfe zu schaffen (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 - 5 -