Diesfalls hat das Kassationsgericht - im Unterschied zur bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei der eidgenössischen Berufung - nur zu überprüfen, ob klares Recht verletzt wurde (vgl. § 281 Ziff. 3 ZPO), was dann zutrifft, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz offensichtlich unvertretbar ist. Zufolge der in diesem Sinne beschränkten Kognition ist eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur möglich, wenn darüber, dass die Auslegung der im Streit liegenden Rechtsnorm durch die Vorinstanz falsch ist, kein begründeter Zweifel besteht.