Wird dabei die Missachtung (auch bundesrechtlich geregelter) wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO behauptet, prüft das Kassationsgericht sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht frei, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; siehe auch RB 1987 Nr. 46). Anderes gilt demgegenüber, wenn eine Verletzung materiellen (Bundes-)Rechts zur Debatte steht. Diesfalls hat das Kassationsgericht - im Unterschied zur bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei der eidgenössischen Berufung - nur zu überprüfen, ob klares Recht verletzt wurde (vgl. § 281 Ziff.