1. a) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid, mit welchem ein auf das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) gestütztes Gesuch um Erlass vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen vom nach § 43 Abs. 2 GVG sachlich zuständigen Einzelrichter im summarischen Verfahren am Obergericht abgewiesen worden ist. Solange der ordentliche Prozess noch nicht eingeleitet ist, können vorprozessuale Massnahmeentscheide des obergerichtlichen Einzelrichters nach konstanter Praxis gemäss § 281 ZPO und § 69a GVG mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten werden (ZR 94 [1995] Nr. 19; 88 [1989] Nr. 40;