2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21. Juni 2004 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Sie verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1). Die von den Beschwerdeführerinnen mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2004 gestützt auf § 75 ZPO eingeforderte Kaution in Höhe von CHF 9'000.-- wurde innert Frist geleistet (KG act. 5 und 9). - 3 -