die Befugnisse der für den Bereich der visuellen und audiovisuellen Werke zuständigen Suisseimage beschränkten sich nicht auf die Einforderung der Vergütungsansprüche, sondern umfassten auch die Durchsetzung des Verbotsrechts gemäss Art. 37 lit. a URG. Entsprechend fehle den Beschwerdeführerinnen die Aktivlegitimation für das Massnahmeverfahren, weshalb das Gesuch ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der beantragten Massnahme abzuweisen sei (KG act. 2).