Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 wies der Einzelrichter der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch ab. Er hielt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 URG dafür, dass die Weitersenderechte nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden könnten; die Befugnisse der für den Bereich der visuellen und audiovisuellen Werke zuständigen Suisseimage beschränkten sich nicht auf die Einforderung der Vergütungsansprüche, sondern umfassten auch die Durchsetzung des Verbotsrechts gemäss Art.