1. Mit Eingabe vom 8. April 2004 stellten die Beschwerdeführerinnen, welche als Sendeunternehmen die Fernsehprogramme A., B. und C. veranstalten, beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch, dem Kabelunternehmen Q. GmbH (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im Sinne einer vorprozessualen vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die erwähnten Fernsehprogramme im Tessin und in der französischsprachigen Schweiz zu verbreiten resp. weiterzusenden (OG act. 2).