{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040095_2004-08-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B5B0AFE005FA7588C1256F230034A9BB_AA040095.pdf", "Checksum": "8aac8fab17d3babcfa38455bcc3f9508"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdefähigkeit - Prozessführungsbefugnis zugelassener Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Weiterleitungsrechten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:21", "Checksum": "59c8c2b5cdd949ea67d04b360dc00ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095\nRegeste:\nBeschwerdefähigkeit - Prozessführungsbefugnis zugelassener Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Weiterleitungsrechten\n\n Gemäss Art. 37 lit. a URG haben die Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, ihre Sendungen weiterzusenden. Art. 22 Abs. 1 URG, welcher eine kollektive Verwertung des Rechts der Urheber, ihre Sendungen weiterzusenden, vorsieht, findet nach der in Art. 38 URG enthaltenen Verweisung auf\ndie verwandten Schutzrechte der Sendeunternehmen sinngemäss Anwendung.\nEntsprechend kann (auch) das Weitersenderecht der Sendeunternehmen nur\nüber zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Mosimann, in: von Büren/David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Band II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Basel und\nFrankfurt a.M. 1995, S. 349; Govoni, in: SIWR II/1, S. 390; Barrelet/Egloff, Das\nneue Urheberrecht, 2. Auflage, Bern 2000, N 5 zu Art. 37 URG). Daran ändert\nnichts, dass in Art. 40 Abs. 1 lit. b URG nur von Vergütungsansprüchen gesprochen wird. Nach einhelliger Auffassung handelt es sich dabei lediglich um ein\nVersehen des Gesetzgebers (Govoni, in: SIWR II/1, a.a.O., S. 389; Hefti, in:\nSIWR II/1, a.a.O., S. 478, Fn 25; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 8 zu Art. 40 URG;\nWittweiler, Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz, AJP\n1993, 589). Die Beschwerdeführerinnen verkennen bei ihrer Argumentation, dass\ndie Beschränkung der Befugnisse der zuständigen Verwertungsgesellschaft auf\ndie Einforderung von Vergütungsansprüchen aus der Weitersendung von Sendungen nicht praktikabel wäre. Wenn einerseits die Vergütungsansprüche von einer Verwertungsgesellschaft eingefordert werden und anderseits - wie dies die\nBeschwerdeführerinnen vorschlagen - ein Sendeunternehmen sein Verbotsrecht\n- 9 -\n\ngeltend machen könnte, würde dies bedeuten, dass sich die Kabelunternehmen\nmöglicherweise gegenläufigen Forderungen gegenüber sehen könnten. Eine solche Regelung würde nicht nur den Gesetzen der Logik, sondern auch jenen einer\nvernünftigen Gesetzgebung zuwiderlaufen. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen sind somit nicht stichhaltig. Was die Europakompatibilität der Regelung\nbetrifft, ist sodann festzuhalten, dass das Kabelweiterverbreitungsrecht der Sendeunternehmen gemäss der in der Beschwerde angerufenen Richtlinie 93/83\nEWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheberund leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl Nr. L 248 vom 6. Oktober 1993) nicht der kollektiven\nVerwertung unterliegt, auch nicht in bezug auf Vergütungsansprüche. Damit\nweicht das schweizerische Urheberrechtsgesetz, selbst nach der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Auslegung, bezüglich der Weitersenderechte der Sendeunternehmen von der Rechtslage in der Europäischen Union\naber grundsätzlich ab. Entsprechend erweist sich auch dieses Argument als unbehelflich.\n\nNach dem bereits Gesagten kann die Zuständigkeit zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche und der Verbotsansprüche sinnvollerweise nicht\nauseinanderfallen. Nachdem auch die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten,\ndass die Vergütungsansprüche ausschliesslich durch die zuständige Verwertungsgesellschaft geltend zu machen sind, ist letztere auch befugt, das Verbotsrecht durchzusetzen. Die Behauptung, dass die Verwertungsgesellschaften, welche für die Rechteinhaber möglichst hohe Einnahmen erzielen wollen, vorrangig\nden Vergütungsanspruch und nicht den Verbotsanspruch durchsetzen, zielt an\nder Sache vorbei. Die Verwertungsgesellschaften (vorliegend ist die SUISSE-\nIMAGE federführend) haben sich auch bei der Wahrnehmung der Rechte gemäss\nArt. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 URG nach Art. 45 URG zu richten, insbesondere die\nGewährung (und Verweigerung) des Weitersenderechts nach festen Regeln und\ndem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen. Die entsprechenden Grundsätze\nsind im Gemeinsamen Tarif 1, gültig vom 1.1.2002 bis 31.12.2006, enthalten (die\nErlaubnis ist in Ziff. 3 geregelt). Sollten die Beschwerdeführerinnen mit der Praxis\nder Verwertungsgesellschaften nicht einverstanden sein, stehen ihnen die ver-\n- 10 -\n\nwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Entsprechend läuft die gesetzliche Regelung weder den gesetzgeberischen Absichten zuwider noch verstösst\nsie gegen die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen.\n\nDa die vorinstanzliche Auslegung der strittigen Norm nicht zu beanstanden ist und mit der einhellig von der Lehre vertretenen Auffassung übereinstimmt, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aber als unbegründet.\n\n4. Wie bereits ausgeführt, überzeugt die Ansicht, dass es sich bei der\nProzessführungsbefugnis um eine Prozessvoraussetzung handelt, nicht. Vorliegend fehlt den Beschwerdeführerinnen aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift die Befugnis, ihre Rechte selbst auszuüben und geltend zu machen. Da\nes sich somit aufdrängt, die Prozessführungsbefugnis wie die Sachlegitimation\nnach materiellem Recht zu beurteilen, wäre die vorinstanzliche Abweisung des\nvorprozessualen Massnahmegesuchs nicht zu beanstanden.\n\nIndes kann auch diese Frage offenbleiben. Abweisende vorprozessuale Massnahmeentscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (§ 212\nAbs. 3 ZPO). Entsprechend ist nicht zu sehen, wie die Beschwerdeführerinnen\ndurch eine allenfalls unrichtige Erledigungsform beschwert sein könnten. Ein\ndurch eine unrichtige Erledigungsform allfällig gesetzter Nichtigkeitsgrund hätte\nsich somit jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt,\nwas indessen Grundvoraussetzung für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides ist (vgl. § 281 ZPO).\n\n"}