{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040095_2004-08-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B5B0AFE005FA7588C1256F230034A9BB_AA040095.pdf", "Checksum": "8aac8fab17d3babcfa38455bcc3f9508"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdefähigkeit - Prozessführungsbefugnis zugelassener Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Weiterleitungsrechten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:21", "Checksum": "59c8c2b5cdd949ea67d04b360dc00ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095\nRegeste:\nBeschwerdefähigkeit - Prozessführungsbefugnis zugelassener Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Weiterleitungsrechten\n\nstanzliche Entscheidung im Ergebnis dazu, dass das ausschliessliche Weitersenderecht der Sendeunternehmen mit einer gesetzlichen Lizenz belastet werde. Mit\ndem Begriff des \"ausschliesslichen Rechts\" sei dies jedoch nicht vereinbar. Entsprechend führe auch die teleologische Auslegung zum Ergebnis, dass die Sendeunternehmen in der Lage sein müssten, das Verbotsrecht selbständig geltend\nzu machen (KG act. 1, S. 12 f., Rz. 33 - 40). Schliesslich gebiete auch die verfassungskonforme Auslegung, dass die vorliegend zu beurteilenden Normen so ausgelegt würden, dass die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen und die\nEigentumsgarantie nicht verletzt würden. Beides sei nur der Fall, wenn das Verbotsrecht durch die Sendeunternehmen ausgeübt werden könne (KG act. 1, S. 13\nf., Rz. 41 - 45).\n\nFür den Fall, dass das Kassationsgericht die vorinstanzliche Auffassung, die Beschwerdeführerinnen seien nicht zur selbständigen Prozessführung\nbefugt, schützen sollte, wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz\nhabe das Gesuch der Beschwerdeführerinnen zu Unrecht mit der Begründung,\nden Beschwerdeführerinnen fehle die Aktivlegitimation, abgewiesen. Die Aktivlegitimation könne nur dann verneint werden, wenn einer Partei das eingeklagte\nRecht nicht zustehe. Im vorliegenden Fall stehe ausser Frage, dass den Beschwerdeführerinnen nach Art. 37 lit. a URG ein ausschliessliches Verbotsrecht\nzustehe. Nach Auffassung der Vorinstanz könne die Durchsetzung des den Beschwerdeführerinnen zustehenden Verbotsrechts nicht durch diese selbst erfolgen, sondern müsse von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.\nDamit gehe es aber nicht um eine Frage der Aktivlegitimation, sondern um eine\nsolche der Prozessführungsbefugnis und somit um das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung. Wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehle, sei auf das Begehren nicht einzutreten. Da nach Auffassung der Vorinstanz - so die Beschwerdeführerinnen - eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben gewesen sei, hätte\ndas Begehren der Beschwerdeführerinnen nicht mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden dürfen. Richtigerweise wäre darauf nicht einzutreten gewesen.\nDies habe unter anderem Folgen für die Frage der materiellen Rechtskraft, obwohl die Rechtskraftwirkung im Massnahmeverfahren grundsätzlich eingeschränkt sei. Indem die Vorinstanz eine unrichtige Erledigungsform gewählt habe,\n- 7 -\n\nhabe sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt und entsprechend einen Nichtigkeitsgrund zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen gesetzt (KG\nact. 1, S. 15 f., Rz. 49 - 53).\n\n3. Zunächst stellt sich die Frage, ob es sich bei Art. 22 URG um eine\n(bundesrechtliche) Verfahrensnorm oder um eine Norm des materiellen Rechts\nhandelt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Wenn die kollektive Verwertung\nzwingend vorgeschrieben ist, ergibt sich die Befugnis der Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche unmittelbar aus\ndem Gesetz; es ist somit nicht erforderlich, dass die Rechtsinhaber die Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder ihnen gar\ndie entsprechenden Ansprüche abgetreten hätten (BGE 124 III 489 Erw. 2.a/b).\nEntsprechend räumt das Gesetz den Verwertungsgesellschaften die ausschliessliche Verfügungsmacht über fremde Rechte ein (vgl. Holenstein, Die prozessuale\nStellung des gesetzlich über Drittrechte Verfügungsberechtigten, Diss. Zürich, Zürich 1976, S. 30 - 39). Wenn aber Rechtszuständigkeit und Verfügungsmacht auseinanderfallen, kann für die Berechtigung zur Durchsetzung des Rechts im Zivilprozess nicht mehr wie im Regelfall an die Rechtszuständigkeit angeknüpft werden (Sachlegitimation). Es ist vielmehr an die Verfügungsmacht anzuknüpfen,\nwelche im Prozessrecht mit dem Begriff der Prozessführungsbefugnis umschrieben werden kann (vgl. Holenstein, a.a.O., S. 75 - 77). Da sich auch die Prozessführungsbefugnis nach den Vorgaben des materiellen Rechts beurteilt, überzeugt\nderen Qualifikation durch einen Teil der Lehre als Prozessvoraussetzung (so etwa\nHabscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.\nAuflage, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 149, Rz. 277; Brenner, Der Parteiwechsel im Zivilprozess als Folge des Bundesprivatrechts, Diss. St. Gallen, Bamberg 1992, S. 19 f.; Bischofberger, Parteiwechsel im Zivilprozess unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und des zürcherischen Zivilprozessrechts,\nDiss. Zürich, Zürich 1973, S. 20; Kopp, Die Prozessführungsbefugnis, Diss. Zürich, Winterthur 1957, S. 40 - 46) nicht. Es drängt sich vielmehr auf, diese wie die\n- 8 -\n\nSachlegitimation als Frage des materiellen Rechts zu betrachten (Guldener,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 221, Anm. 6c).\nEntsprechend wären die Normen des Urheberrechtsgesetzes, welche die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zugrundelegte, als materiellrechtliche Normen zu betrachten.\n\nDa die vorinstanzliche Rechtsanwendung auch im Rahmen der freien\nPrüfung nicht zu beanstanden ist, kann die Frage, ob es sich bei Art. 22 URG um\neine (bundesrechtliche) Verfahrensnorm oder um eine materiellrechtliche Norm\nhandelt, indes offenbleiben:\n\n"}