{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040095_2004-08-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B5B0AFE005FA7588C1256F230034A9BB_AA040095.pdf", "Checksum": "8aac8fab17d3babcfa38455bcc3f9508"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdefähigkeit - Prozessführungsbefugnis zugelassener Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Weiterleitungsrechten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:43:21", "Checksum": "59c8c2b5cdd949ea67d04b360dc00ac0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 25.08.2004 AA040095\nRegeste:\nBeschwerdefähigkeit - Prozessführungsbefugnis zugelassener Verwertungsgesellschaften bei der Geltendmachung von Weiterleitungsrechten\n\ndann vorweg festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid betreffend vorprozessualer vorsorglicher Massnahmen nicht der eidgenössischen Berufung unterliegt, da es sich dabei nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG handelt (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtmittel in Zivilsachen, Zürich\n1992, Rz. 65 [mit Anm. 16/17] und 90; David, in: SIWR I/2, S. 198; Alder, Der\neinstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993, S. 189; Ernst, Die\nvorsorglichen Massnahmen im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Zürich\n1992, S. 143). Demzufolge sind im kantonalen Beschwerdeverfahren auch Rügen\nzulässig, mit denen eine Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, wozu auch die Art. 22, 37 und 40 URG gehören, geltend gemacht wird. Eine vorliegend nicht weiter interessierende Ausnahme besteht allerdings bezüglich\njenen Einwänden, die im Rahmen der - auch gegen Massnahmeentscheide zulässigen (BGE 122 III 215; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz. 129; David, in: SIWR\nI/2, S. 198; Alder, a.a.O., S. 189; Ernst, a.a.O., S. 143) - eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht erhoben werden können.\n\nWird dabei die Missachtung (auch bundesrechtlich geregelter) wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO behauptet, prüft das\nKassationsgericht sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht frei, ob\nder geltend gemachte Mangel vorliegt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu\n§ 281 ZPO; siehe auch RB 1987 Nr. 46). Anderes gilt demgegenüber, wenn eine\nVerletzung materiellen (Bundes-)Rechts zur Debatte steht. Diesfalls hat das Kassationsgericht - im Unterschied zur bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei\nder eidgenössischen Berufung - nur zu überprüfen, ob klares Recht verletzt wurde\n(vgl. § 281 Ziff. 3 ZPO), was dann zutrifft, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz offensichtlich unvertretbar ist. Zufolge der in diesem Sinne beschränkten\nKognition ist eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur möglich, wenn\ndarüber, dass die Auslegung der im Streit liegenden Rechtsnorm durch die Vorinstanz falsch ist, kein begründeter Zweifel besteht. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vermag mithin lediglich gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der\nAnwendung des materiellen Rechts Abhilfe zu schaffen (vgl. von Rechenberg, Die\nNichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,\n2. Auflage, Zürich 1986, S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281\n- 5 -\n\nZPO; siehe auch Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,\n7. Auflage, Bern 2001, S. 364, Kap. 13 N 20).\n\n2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe\nihnen zu Unrecht die selbständige Prozessführungsbefugnis abgesprochen und\nfälschlicherweise eine zwingende Prozessstandschaft der Verwertungsgesellschaften zur Durchsetzung des ausschliesslichen Weitersenderechts nach Art. 37\nlit. a URG angenommen. Damit verletze die angefochtene Verfügung einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz und klares materielles Recht (KG act. 1, S. 3 f.\nund 14 f., Rz. 2 - 6 und 46 - 48). Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre\nAuffassung damit, dass den Sendeunternehmen nach Art. 37 lit. a URG das ausschliessliche Recht zustehe, ihre Sendungen weiterzusenden. Gemäss Art. 38\nURG finde Art. 22 Abs. 1 URG, welcher eine kollektive Verwertung des Rechts\nder Urheber, gesendete Werke weiterzusenden, vorsehe, auf die (verwandten\nSchutz-)Rechte der Sendeunternehmen sinngemäss Anwendung. Aus dem\nWortlaut und der Systematik von Art. 40 Abs. 1 lit. b URG ergebe sich, dass der\nZwang zur kollektiven Rechtswahrnehmung nach Art. 22 Abs. 1 URG nur bezüglich der Geltendmachung der Vergütungsansprüche, nicht jedoch für die Ausübung des Verbotsrechts bestehe. Eine grammatikalische und systematische\nAuslegung der einschlägigen Normen ergebe, dass das Verbotsrecht den Sendeunternehmen verbleibe (KG act. 1, S. 4 - 6, Rz. 7 - 15). Auch eine korrekte historische Auslegung führe entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe nur die Vergütungsansprüche der kollektiven Verwertung unterstellen wollen. Eine Einschränkung der Ausübung des Verbotsrechts der Sendeunternehmen sei nicht beabsichtigt gewesen; ein Indiz dafür\nsei auch die im Gesetzgebungsverfahren angestrebte Europakompatibilität der\nRegelung (KG act. 1, S. 6 - 12, Rz. 16 - 32). Da es im Gegensatz zum Weitersenderecht der Urheber nach Art. 10 Abs. 2 lit. e URG beim Weitersenderecht der\nSendeunternehmen nach Art. 37 lit. a URG lediglich eine geringe Anzahl\nRechteinhaber gebe, sei es nicht notwendig, dass die Verbotsansprüche der\nSendeunternehmen durch Verwertungsgesellschaften ausgeübt würden. Da die\nVerwertungsgesellschaften, welche möglichst hohe Einnahmen erzielen wollten,\nkein Interesse an der Durchsetzung der Verbotsansprüche hätten, führe die vorin-\n- 6 -\n\n"}