Die Frage, ob und wie weit ein Mitglied einer einfachen Gesellschaft sich Genehmigungshandlungen eines Mitgesellschafters gegenüber Dritten anrechnen lassen muss, ist eine solche der Anwendung von Bundesrecht. Dasselbe gilt für die Frage, ob und wie weit der Dritte, welcher gestützt auf eine genehmigte Rechnung und die solidarische Haftbarkeit die Bezahlung durch einen Mitgesellschafter fordert, die der Genehmigung zugrunde liegenden Fakten erneut nachzuweisen hat. Entsprechende Rügen können mit Berufung beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 43 OG, § 285 ZPO).