Dies habe zwingend zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Mitgesellschafter René W. (dem Beschwerdeführer), der nach ihrer Meinung ihre Rechnung bezahlen soll, voll auskunfts- und abrechnungspflichtig sei (Beschwerdeschrift S. 12 f. Ziff. 22 - 24).