Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre umstrittenen Rechnungen ihm gegenüber als mithaftendem Gesellschafter substanziere und spezifiziere. Im vorliegenden Fall stelle sich ernsthaft die Frage nach der korrekt erfolgten Abrechnungsweise der Beschwerdegegnerin und damit zusammenhängend nach der korrekten Ausübung der Vertretungsmacht durch den geschäftsführenden Gesellschafter B.. Dies habe zwingend zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Mitgesellschafter René W. (dem Beschwerdeführer), der nach ihrer Meinung ihre Rechnung bezahlen soll, voll auskunfts- und abrechnungspflichtig sei (Beschwerdeschrift S. 12 f. Ziff.