rechtens sein, dass ausgerechnet aufgrund des ebenfalls gerügten und möglicherweise damit zusammenhängenden Missbrauchs der Vertretungsmacht durch Beat B. die Beschwerdegegnerin vor der Überprüfung ihrer augenscheinlich fragwürdigen Rechnungen geschützt sein solle. Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre umstrittenen Rechnungen ihm gegenüber als mithaftendem Gesellschafter substanziere und spezifiziere.