Ob es darauf ankommt, dass sich die Schlussrechnung in allen Teilen exakt auf vorangegangene Rechnungen stützt, ob eine allfällige Diskrepanz eine Genehmigung der Schlussabrechnung zum vornherein und auch mit allfälligen Korrekturen seitens des Genehmigenden ausschliesst, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht und im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren zu prüfen. Sollte das Bundesgericht zum Schluss kommen, der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, so wird es den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückweisen (Art. 64 Abs. 1 OG).