b) Wie bereits vorne dargestellt, geht das Obergericht davon aus, dass die Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin von Beat B. in der von diesem korrigierten Fassung genehmigt worden sei und dass diese Genehmigung durch das Recht B.s, das Konsortium zu vertreten, abgedeckt gewesen sei. Halten die Vorinstanzen dafür, massgeblich sei die Genehmigung der Schlussrechnung durch Beat B., mit den von diesem angebrachten Korrekturen, so ist es folgerichtig, dass sich eine Prüfung der Übereinstimmung der Schlussrechnung mit vorangegangenen Rechnungen erübrigt.