45/1-13), welche die Beschwerdegegnerin mit der Beweismitteleingabe eingereicht habe, zu Gesicht bekommen. Dabei scheine aufgrund des auffälligen Leerraumes durchwegs auf Seite 2 aller Rechnungen einiges abgedeckt worden zu sein. Ein Vergleich mit den Originalen wäre aufschlussreich. Die Vorinstanzen fragten nicht weiter nach dem Verbleib der Originalrechnungen mit der Begründung, das sei nicht von Bedeutung - im Ergebnis eine Ablehnung des Editionsbegehrens des Beschwerdeführers. Beat B. habe nämlich als Zeuge bestätigt, dass er die Rechnung genehmigt und den Forderungsbetrag anerkannt habe (angefochtenes Urteil S. 52 und 55; bezirksgerichtliches Urteil S. 27 f.).