Auf das Editionsbegehren hin habe das Bezirksgericht Beat B. aufgefordert, die Originalrechnungen gemäss Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer einzureichen. Dieser habe darauf geantwortet, die weiteren verlangten Originalrechnungen seien nicht in seinem Besitz, sie seien seines Wissens direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Damit hätten es die Vorinstanzen bewenden lassen. Der Beschwerdeführer habe nie Gelegenheit bekommen, sich zu dieser unwahren Behauptung B.s zu äussern. Bis heute habe er statt dessen nur die Rechnungskopien (BG act. 45/1-13), welche die Beschwerdegegnerin mit der Beweismitteleingabe eingereicht habe, zu Gesicht bekommen.