Diese Gründe sind für den Beschwerdeführer erkennbar, so dass er auch in der Lage sein sollte, allfällige diese betreffende Rügen im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren anzubringen. Kommt es auf die Einwände des Beschwerdeführers nicht an, so musste sich das Obergericht auch nicht mit diesen im einzelnen auseinandersetzen. Die - 8 - Rüge der Gehörsverweigerung bzw. der ungenügenden Urteilsbegründung ist unbegründet.