Das Obergericht hat mit diesen Erwägungen aufgezeigt, weshalb es - im wesentlichen aus bundesrechtlichen Gründen - dafür hält, dass sich der Beschwerdeführer die Genehmigung der Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin durch Beat B. entgegenhalten lassen müsse. Es hat damit auch dargelegt, weshalb es auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin bzw. gegen deren Grundlagen nicht ankomme. Diese Gründe sind für den Beschwerdeführer erkennbar, so dass er auch in der Lage sein sollte, allfällige diese betreffende Rügen im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren anzubringen.