Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei diese Vertretungshandlung ohne weiteres durch den Zweck des Gesellschaftsvertrags gedeckt gewesen, denn irgendein Gesellschafter habe schliesslich mit den Werkunternehmern abrechnen und diese finanziell befriedigen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen könne und dürfen, dass Beat B. hierzu kompetent gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer anerkanntermassen der Beschwerdegegnerin gegenüber nie in diese Angelegenheit eingemischt habe (angefochtenes Urteil S. 53/54 unten Erw. IV/8h).