Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers innerhalb der einfachen Gesellschaft sei Beat B. somit auch berechtigt und bevollmächtigt gewesen, mit der Beschwerdegegnerin die Schlussabrechnung zu bereinigen und diese für die einfache Gesellschaft im bereinigten Umfang anzuerkennen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei diese Vertretungshandlung ohne weiteres durch den Zweck des Gesellschaftsvertrags gedeckt gewesen, denn irgendein Gesellschafter habe schliesslich mit den Werkunternehmern abrechnen und diese finanziell befriedigen müssen.