Er habe sich auch nicht um die finanzielle Angelegenheit der einfachen Gesellschaft gekümmert, sondern diese vollkommen Beat B. überlassen. Dieser sei es denn auch gewesen, der den verschiedenen Unternehmern Akontozahlungen geleistet und mit ihnen die Schlussabrechnungen durchgeführt habe. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers innerhalb der einfachen Gesellschaft sei Beat B. somit auch berechtigt und bevollmächtigt gewesen, mit der Beschwerdegegnerin die Schlussabrechnung zu bereinigen und diese für die einfache Gesellschaft im bereinigten Umfang anzuerkennen.