derung zu Lasten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin anzuerkennen. Es hält hierzu fest, der Beschwerdeführer sei zumindest stillschweigend und konkludent damit einverstanden gewesen, dass Beat B. namens des Baukonsortiums G. mit den einzelnen Werkunternehmern und somit auch mit der Beschwerdegegnerin die Werkverträge verhandelt und abgeschlossen habe. Daran habe sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt. Er habe sich auch nicht um die finanzielle Angelegenheit der einfachen Gesellschaft gekümmert, sondern diese vollkommen Beat B. überlassen.