IV/8g). Sodann hält das Obergericht fest, dass aufgrund der solidarischen Haftung von Beat B. und des Beschwerdeführers für Schulden des Baukonsortiums G gegenüber der Beschwerdegegnerin letztere den ihr zustehenden Werklohn ohne weiteres vom Beschwerdeführer habe einfordern können. Es prüft in der Folge, ob Beat B. als Gesellschafter berechtigt gewesen sei, die Werklohnfor- - 7 -