Das Obergericht hält seinerseits fest, aufgrund der Zeugenaussage von Beat B. könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Werklohnforderung der Beschwerdegegnerin namens des Baukonsortiums genehmigt habe, und zwar indem er die ursprüngliche Forderung der Beschwerdegegnerin um rund Fr. 15'000.-- gekürzt habe und hierauf die von ihm bereinigte Rechnung der Beschwerdegegnerin wieder habe zukommen lassen (angefochtenes Urteil S. 53 Erw. IV/8g).