IV/8e). Sodann gibt das Obergericht zusammenfassend die Einwände des Beschwerdeführers wieder, nämlich dass Beat B. nicht einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu dessen Nachteil von den berechtigten Einreden gegen eine unakzeptable Rechnungsstellung abhalten könne und dass die Genehmigung einer objektiv erkennbar nicht genehmigungswürdigen Rechnungsstellung ausserhalb des Gesellschaftszwecks liege, was auch die Beschwerdegegnerin gewusst habe oder hätte wissen müssen, und dass die Beschwerdegegnerin sich nicht auf die Vollmacht von Beat B. berufen könne, habe sie doch erkannt oder erkennen müssen, dass dieser die Vollmacht