Insofern lege der Entscheid in keiner Weise fest, ob und in welchem Verhältnis die Gesellschafter die Bezahlung der klägerischen Forderung im internen Verhältnis letztendlich tragen müssten. Aus diesem Grund erübrige es sich, die Forderung der Beschwerdegegnerin bzw. deren Arbeiten und Rechnungen Punkt für Punkt zu spezifizieren, wie dies der Beschwerdeführer verlange (angefochtenes Urteil S. 2 Erw. IV/8e).