Urteil S. 51 unten Erw. IV/8d). Das Obergericht zitiert in der Folge die entsprechenden Erwägungen des Bezirksgerichts, welches dafür hält, wegen der Genehmigung sei das Quantitativ nicht im Detail nachzurechnen. Ob Beat B. die Rechnungen nicht hätte genehmigen dürfen, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache, sei im Rahmen der gesellschaftsinternen Auseinandersetzung zu klären. Insofern lege der Entscheid in keiner Weise fest, ob und in welchem Verhältnis die Gesellschafter die Bezahlung der klägerischen Forderung im internen Verhältnis letztendlich tragen müssten.