Das Obergericht hält fest, Beat B. habe bezeugt, dass er die handschriftlichen Zahlen auf der Rechnung der Beschwerdegegnerin angebracht habe. Diese Zahlen bedeuteten eine Genehmigung der Rechnung. Die Meinung sei, dass dies im Namen des Baukonsortiums genehmigt worden sei. Er, Beat B., habe die Forderung im Namen des Baukonsortiums anerkannt (BG Prot. S. 37; angefochtenes - 6 -