J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Es trifft zu, dass das Obergericht im angefochtenen Urteil nicht auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers betreffend der Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin und die Genehmigung der Rechnung durch Beat B. eingeht.