Die Befugnis eines Gesellschafters, so der Beschwerdeführer weiter, gemäss Art. 543 Abs. 3 OR die Gesellschaft zu vertreten und damit den solidarisch haftenden Mitgesellschafter zu verpflichten, sei das eine. Das habe das Obergericht bejaht. Das andere aber sei die Frage nach der vom Beschwerdeführer dargelegten Art und Weise der Vertretungshandlungen durch Beat B.. Das Können des Vertreters sei vom Dürfen losgelöst. Zum Können sei dem angefochtenen Urteil viel, zum Dürfen nichts zu entnehmen, trotz entsprechender einlässlicher und dokumentierter Behauptungen und Rügen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerdeschrift S. 9 f. Ziff. 15).