• Weiter bleibe vom Obergericht unbeachtet die detailliert vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, die Art der Rechnungsstellung der Beschwerdegegnerin widerspreche offensichtlich dem Werkvertrag. Beat B. hätte deshalb diese Rechnungsstellung niemals akzeptieren dürfen. • Weiter nicht nachgegangen sei das Obergericht den vom Beschwerdeführer gemachten und dokumentierten Hinweisen darauf, dass Beat B. entgegen seiner Behauptung Regierapporte vermutlich weder kontrolliert noch visiert habe und dass es solche möglicherweise gar nicht gebe. Trotzdem habe er die Regierechnungen der Beschwerdegegnerin genehmigt.