• Vom Obergericht unbeachtet geblieben sei die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, weshalb es die von Beat B. genehmigte Rechnungszusammenstellung der Beschwerdegegnerin in drei nicht übereinstimmenden Versionen gebe (BG act. 35a, 73/25 und 73/3). So sei der Vermerk „Bekannt für e suberi Büetz“ unterschiedlich platziert; einmal stehe „Von Herrn B. eingesehen und für richtig befunden“, das andere Mal fehle dieser Vermerk; ferner falle die unterschiedliche Adressierung auf.