lich Beat B. habe unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin seine Vertretungsbefugnis missbraucht und überschritten. Der Beschwerdeführer habe sowohl die offensichtlich fragwürdige Rechnungsstellung durch die Beschwerdegegnerin als auch deren ebenso fragwürdige Genehmigung durch Beat B. gerügt. Solches liege zweifellos ausserhalb des Gesellschaftszweckes gemäss Art. 536 OR (Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 12). Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich konkret erhobenen Rügen sei das Obergericht nicht eingegangen (Beschwerdeschrift S. 7 Ziff. 13). Im einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerdeschrift S. 7 - 9, Ziff. 14 lit. a - g):