Darüber werde das Bundesgericht zu befinden haben (Beschwerdeschrift S. 5 f. Ziff. 11). Das Obergericht halte allgemein und zu Recht fest, eine von Beat B. vorgenommene Rechtshandlung gegenüber der Beschwerdegegnerin würde das Baukonsortium und damit den Beschwerdeführer nur dann nicht verpflichten, wenn für die Beschwerdegegnerin objektiv zu erkennen gewesen wäre, dass Beat B. eine Rechtshandlung vorgenommen habe, die offensichtlich jenseits dessen sei, was durch den Gesellschaftszweck noch abgedeckt sei (angefochtenes Urteil S. 48).