1. a) Der Beschwerdeführer bringt unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf Begründung des Entscheids vor, er habe die Vertretungsbefugnis Beat B.s grundsätzlich bestritten. Darüber werde das Bundesgericht zu befinden haben (Beschwerdeschrift S. 5 f. Ziff.