2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beklagte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Klägerin beantragt, es sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen, soweit auf - 3 - diese eingetreten werde (KG act. 13 S. 2). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung (KG act. 7). II.