Am 22. Juni 1999 sandte die Klägerin Beat B. die Schlussrechnung für geleistete Arbeit, welche Beat B. im Betrag von Fr. 77'974.10 genehmigte (BG act. 3/5a+b). Es erfolgte später eine undatierte Zahlungserinnerung der Klägerin, nunmehr an die Adresse des Beklagten, über den Betrag von Fr. 77'974.10 (BG act. 3/6). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2000 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich Klage mit dem Begehren, es sei der Beklagte zur Bezahlung von Fr. 77'974.10 nebst Zins und Betreibungskosten zu verpflichten und es sei der vom Beklagten in der betreffenden Betreibung erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (BG act. 2).