1. Der Beklagte und Beat B. schlossen am 17. Januar 1997 einen Vertrag, womit sie die einfache Gesellschaft Baukonsortium G begründeten (BG act. 3/8). Zweck war die Planung, Erstellung und der Verkauf von sieben Einfamilienhäuser in O. Die Architekturarbeiten wurden Beat B. übertragen, die Garten- und Umgebungsarbeiten dem Beklagten. Am 19. Dezember 1997 schloss das Baukonsortium G, vertreten durch Beat B., mit der Klägerin einen Werkvertrag für Gipserarbeiten und Fassadenverputz. Am 22. Juni 1999 sandte die Klägerin Beat B. die Schlussrechnung für geleistete Arbeit, welche Beat B. im Betrag von Fr. 77'974.10 genehmigte (BG act. 3/5a+b).