{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040093_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A4DD83F459E27F04C1256F80002DE1E5_AA040093.pdf", "Checksum": "6941a45490560167f648deca87d68a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:58", "Checksum": "21d5738fdd0d351f4a626159c8292f3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093\nRegeste:\nAnspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung\n\nb) Wie bereits vorne dargestellt, geht das Obergericht davon aus, dass die\nSchlussabrechnung der Beschwerdegegnerin von Beat B. in der von diesem korrigierten Fassung genehmigt worden sei und dass diese Genehmigung durch das\nRecht B.s, das Konsortium zu vertreten, abgedeckt gewesen sei. Halten die Vorinstanzen dafür, massgeblich sei die Genehmigung der Schlussrechnung durch\nBeat B., mit den von diesem angebrachten Korrekturen, so ist es folgerichtig,\ndass sich eine Prüfung der Übereinstimmung der Schlussrechnung mit vorangegangenen Rechnungen erübrigt. Konsequenterweise hatte das Obergericht auch\nnicht darauf zu bestehen, dass diese vorangegangenen Rechnungen im Original\neingereicht würden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Gehörsverweigerung und der Nichtabnahme von Beweisen zu strittigen Tatsachenbehauptungen ist deshalb unbegründet.\n\nOb es darauf ankommt, dass sich die Schlussrechnung in allen Teilen exakt auf\nvorangegangene Rechnungen stützt, ob eine allfällige Diskrepanz eine Genehmigung der Schlussabrechnung zum vornherein und auch mit allfälligen Korrekturen\nseitens des Genehmigenden ausschliesst, ist eine Frage der Anwendung von\nBundesrecht und im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren zu prüfen. Sollte\ndas Bundesgericht zum Schluss kommen, der von den Vorinstanzen festgestellte\nSachverhalt sei ergänzungsbedürftig, so wird es den angefochtenen Entscheid\naufheben und die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückweisen (Art. 64 Abs. 1 OG). Dies hat vorliegend\nnicht das Kassationsgericht zu tun.\n\n3. Unter dem Titel der Willkür bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht\nund auch das Bezirksgericht hätten die Beschwerdegegnerin davon entbunden,\nihre eingeklagte Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer zu substantiieren,\ndenn Beat B. als vertretungsberechtigtes Mitglied der einfachen Gesellschaft habe die Rechnung geprüft und als korrekt befunden. Dies sei willkürlich. Er habe\nvor beiden Vorinstanzen ausführlich gerügt und begründet, dass die Beschwerdegegnerin ihre Rechnungen möglicherweise manipuliert habe. Es könne nicht\n- 10 -\n\nrechtens sein, dass ausgerechnet aufgrund des ebenfalls gerügten und möglicherweise damit zusammenhängenden Missbrauchs der Vertretungsmacht durch\nBeat B. die Beschwerdegegnerin vor der Überprüfung ihrer augenscheinlich fragwürdigen Rechnungen geschützt sein solle. Demnach habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihre umstrittenen Rechnungen ihm gegenüber als mithaftendem Gesellschafter substanziere und spezifiziere. Im vorliegenden Fall stelle sich ernsthaft die Frage nach der korrekt erfolgten\nAbrechnungsweise der Beschwerdegegnerin und damit zusammenhängend nach\nder korrekten Ausübung der Vertretungsmacht durch den geschäftsführenden\nGesellschafter B.. Dies habe zwingend zur Folge, dass der Beschwerdegegnerin\ngegenüber dem Mitgesellschafter René W. (dem Beschwerdeführer), der nach ihrer Meinung ihre Rechnung bezahlen soll, voll auskunfts- und abrechnungspflichtig sei (Beschwerdeschrift S. 12 f. Ziff. 22 - 24).\n\nDie Frage, ob und wie weit ein Mitglied einer einfachen Gesellschaft sich Genehmigungshandlungen eines Mitgesellschafters gegenüber Dritten anrechnen lassen muss, ist eine solche der Anwendung von Bundesrecht. Dasselbe gilt für die\nFrage, ob und wie weit der Dritte, welcher gestützt auf eine genehmigte Rechnung und die solidarische Haftbarkeit die Bezahlung durch einen Mitgesellschafter\nfordert, die der Genehmigung zugrunde liegenden Fakten erneut nachzuweisen\nhat. Entsprechende Rügen können mit Berufung beim Bundesgericht angebracht\nwerden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 43 OG, § 285 ZPO). Diesbezüglich ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.\n\n4. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet\nund ist sie abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren ko-\nsten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPOO, § 68 Abs. 1 ZPO).\n- 11 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 3800.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 295.-- Schreibgebühren,\nFr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt\n\n4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3’800.–– (inklusive\nMehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) sowie an das\nSchweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}