{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040093_2004-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A4DD83F459E27F04C1256F80002DE1E5_AA040093.pdf", "Checksum": "6941a45490560167f648deca87d68a2e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:58", "Checksum": "21d5738fdd0d351f4a626159c8292f3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 21.12.2004 AA040093\nRegeste:\nAnspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Entscheidbegründung\n\nDas Obergericht hält seinerseits fest, aufgrund der Zeugenaussage von Beat B.\nkönne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Werklohnforderung\nder Beschwerdegegnerin namens des Baukonsortiums genehmigt habe, und zwar\nindem er die ursprüngliche Forderung der Beschwerdegegnerin um rund Fr.\n15'000.-- gekürzt habe und hierauf die von ihm bereinigte Rechnung der Beschwerdegegnerin wieder habe zukommen lassen (angefochtenes Urteil S. 53\nErw. IV/8g). Sodann hält das Obergericht fest, dass aufgrund der solidarischen\nHaftung von Beat B. und des Beschwerdeführers für Schulden des Baukonsortiums G gegenüber der Beschwerdegegnerin letztere den ihr zustehenden Werklohn ohne weiteres vom Beschwerdeführer habe einfordern können. Es prüft in\nder Folge, ob Beat B. als Gesellschafter berechtigt gewesen sei, die Werklohnfor-\n- 7 -\n\nderung zu Lasten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin\nanzuerkennen. Es hält hierzu fest, der Beschwerdeführer sei zumindest stillschweigend und konkludent damit einverstanden gewesen, dass Beat B. namens\ndes Baukonsortiums G. mit den einzelnen Werkunternehmern und somit auch mit\nder Beschwerdegegnerin die Werkverträge verhandelt und abgeschlossen habe.\nDaran habe sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt. Er habe sich auch nicht um\ndie finanzielle Angelegenheit der einfachen Gesellschaft gekümmert, sondern\ndiese vollkommen Beat B. überlassen. Dieser sei es denn auch gewesen, der den\nverschiedenen Unternehmern Akontozahlungen geleistet und mit ihnen die\nSchlussabrechnungen durchgeführt habe. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers innerhalb der einfachen Gesellschaft sei Beat B. somit auch berechtigt und bevollmächtigt gewesen, mit der Beschwerdegegnerin die Schlussabrechnung zu bereinigen und diese für die einfache Gesellschaft im bereinigten\nUmfang anzuerkennen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei diese\nVertretungshandlung ohne weiteres durch den Zweck des Gesellschaftsvertrags\ngedeckt gewesen, denn irgendein Gesellschafter habe schliesslich mit den Werkunternehmern abrechnen und diese finanziell befriedigen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen könne und dürfen,\ndass Beat B. hierzu kompetent gewesen sei, zumal sich der Beschwerdeführer\nanerkanntermassen der Beschwerdegegnerin gegenüber nie in diese Angelegenheit eingemischt habe (angefochtenes Urteil S. 53/54 unten Erw. IV/8h).\n\nDas Obergericht hat mit diesen Erwägungen aufgezeigt, weshalb es - im wesentlichen aus bundesrechtlichen Gründen - dafür hält, dass sich der Beschwerdeführer die Genehmigung der Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin durch Beat\nB. entgegenhalten lassen müsse. Es hat damit auch dargelegt, weshalb es auf die\nEinwände des Beschwerdeführers gegen die Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin bzw. gegen deren Grundlagen nicht ankomme. Diese Gründe sind für\nden Beschwerdeführer erkennbar, so dass er auch in der Lage sein sollte, allfällige diese betreffende Rügen im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren anzubringen. Kommt es auf die Einwände des Beschwerdeführers nicht an, so musste\nsich das Obergericht auch nicht mit diesen im einzelnen auseinandersetzen. Die\n- 8 -\n\nRüge der Gehörsverweigerung bzw. der ungenügenden Urteilsbegründung ist unbegründet.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Art und Weise, wie die Rechnungsgenehmigung und Anerkennung durch Beat B. zustande gekommen sei, habe er\nbegründet für fragwürdig gehalten. Er habe vermutet, die Rechnungen könnten\nmanipuliert sein. Er habe deshalb die Edition der Rechnungsoriginale beantragt,\num vorab feststellen zu können, ob es solche überhaupt gebe. Deren Existenz\nhabe er wiederholt bezweifelt und mit Nichtwissen bestritten. Auf das\nEditionsbegehren hin habe das Bezirksgericht Beat B. aufgefordert, die Originalrechnungen gemäss Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer einzureichen.\nDieser habe darauf geantwortet, die weiteren verlangten Originalrechnungen seien nicht in seinem Besitz, sie seien seines Wissens direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Damit hätten es die Vorinstanzen bewenden lassen. Der\nBeschwerdeführer habe nie Gelegenheit bekommen, sich zu dieser unwahren\nBehauptung B.s zu äussern. Bis heute habe er statt dessen nur die Rechnungskopien (BG act. 45/1-13), welche die Beschwerdegegnerin mit der Beweismitteleingabe eingereicht habe, zu Gesicht bekommen. Dabei scheine aufgrund des\nauffälligen Leerraumes durchwegs auf Seite 2 aller Rechnungen einiges abgedeckt worden zu sein. Ein Vergleich mit den Originalen wäre aufschlussreich. Die\nVorinstanzen fragten nicht weiter nach dem Verbleib der Originalrechnungen mit\nder Begründung, das sei nicht von Bedeutung - im Ergebnis eine Ablehnung des\nEditionsbegehrens des Beschwerdeführers. Beat B. habe nämlich als Zeuge bestätigt, dass er die Rechnung genehmigt und den Forderungsbetrag anerkannt\nhabe (angefochtenes Urteil S. 52 und 55; bezirksgerichtliches Urteil S. 27 f.). Dazu, ob in der Vertretungsmacht B.s auch die Befugnis inbegriffen gewesen sei,\nmöglicherweise manipulierte Rechnungen zu genehmigen, äusserten sich die Vorinstanzen nicht. Sollte sich herausstellen, dass es Originalrechnungen nicht gebe\noder dass diese nicht mit den Kopien\nübereinstimmten, sei diese Tatsache im Sinne von § 133 ZPO „erheblich“. Die\nAblehnung der Editionsbegehren des Beschwerdeführers durch die Vorinstanzen\nverletze Art. 29 Abs. 2 BV und den wesentlichen Verfahrensgrundsatz, wonach\n- 9 -\n\nüber erhebliche streitige Tatsachen gemäss § 133 ZPO Beweis zu erheben sei\n(Beschwerdeschrift S. 10 - 12, Ziff. III/16 - 21).\n\n"}